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DAS NEUE GEBÄUDEENERGIEGESETZ (GEG)

Reform des Energieeinsparrechts: Das Gesetz trat am 1. November 2020 in Kraft und löste damit die Energieeinsparverordnung (EnEV) ab.


VEREINFACHUNG DES ENERGIEEINSPARRECHTS

Im Koalitions­vertrag von 2018 sprechen sich CDU/CSU und SPD klar dafür aus, das Ordnungsrecht zu “entbüro­kratisieren und verein­fachen und die Vor­schriften der EnEV [Energie­einsparverordnung], des Energie­einsparG [Energie­einspargesetz] und des EEWärmeG [Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz] in einem modernen Gebäude­energiegesetz zusammen[zu]führen”. Das Gesetz trat nun am 1. November 2020 in Kraft.

Im Gebäude­energiegesetz greifen die beauf­tragten Ministerien neue Ansätze auf. So gibt es beispiels­weise erstmals eine Lösung für Quartiere, also räumlich zusammen­hängende Gebäude. Diese können somit Anforderungen im Verbund erfüllen. Doch an den grundlegenden Vorgaben ändert sich nur wenig – die Regierung hält an den aktuellen energetischen Anforderungen für die Gebäudehülle fest. Der Grund dafür findet sich ebenfalls im Koalitions­vertrag: "Wir wollen dadurch insbesondere den weiteren Kostenauftrieb für die Miet­preise vermeiden."



Die Vorschriften des GEG im Überblick

In dieser Übersicht finden Sie die wesentlichen Bestimmungen des GEG für Hausbesitzer von bereits gebauten Immobilien verständlich zusammengefasst!



WIESO WAR EINE REFORM NOTWENDIG?

Anlass einer Neuformulierung der bestehenden Gesetze war die sogenannte EU-Gebäuderichtlinie von 2010. Diese schreibt den Mitgliedstaaten vor, einen Standard für Niedrigstenergiegebäude festzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass alle neu errichteten Gebäude ab 2021 diesem Standard entsprechen. Mit der Neuerung des EnergieeinsparG im Jahr 2013 hat die Regierung dieses Ziel auch im nationalen Recht verankert. Gleichzeitig mit der Verschärfung der EnEV im Jahr 2014 entschied sich die Regierung zusätzlich dafür, "eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäude regeln", durchzusetzen. Gemeint sind die EnEV, die energieeffiziente Gebäude vorschreibt, und das EEWärmeG, das die teilweise Deckung des Energiebedarfs mit erneuerbaren Energien verlangt. Die beiden Gesetze sind nie aufeinander abgestimmt worden, was bis zum jetzigen Zeitpunkt immer wieder zu Problemen führte. Im Jahr 2015 stellte schließlich ein Gutachten fest, dass eine bloße Zusammenlegung nachteilig wäre. Eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG sei notwendig. Das war der Startschuss für das Gebäudeenergiegesetz.



Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind.

Aus der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 9/1a



WAS REGELT DAS GESETZ?

Das Gesetz gliedert sich in neun Teile, von denen für Hausbesitzer vor allem die ersten sechs von Belang sind. Bei diesen handelt es sich um:

  • 1. Allgemeiner Teil

Darin wird Grundsätzliches festgelegt, wie Anwendungsbereiche und Begriffsbestimmungen.

  • 2. Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Dieser Teil schreibt vor, welche energetischen Anforderungen Neubauten zu erfüllen haben und wie diese berechnet werden. Auch die Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien sind hier enthalten.

  • 3. Bestehende Gebäude

In diesem Teil sind die Vorgaben für Bestandsgebäude festgehalten, sowohl an die Energieeffizienz als auch an die Nutzung erneuerbarer Energien.

  • 4. Anlagen der Heizungs-, Kühl und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Hier finden sich alle Vorgaben für die Anlagentechnik, sowohl für bereits in Betrieb befindliche Anlagen als auch für neue Anlagen.

  • 5. Energieausweise

Was alles in einem Energieausweis erwähnt werden muss und wie er ausgestellt und verwendet werden muss, ist in diesem Teil zusammengefasst.

  • 6. Finanzielle Förderung

Im sechsten Teil geht es um Fördermittel und welche Maßnahmen gefördert werden.

 



WAS HAT SICH GEÄNDERT?

Wie von der Koalition gewünscht, wird das bisherige Anforderungsniveau nicht angehoben. Damit bleiben die bisher in der EnEV geforderten Werte bestehen. Für die Errichtung von Wohngebäuden gibt es nun allerdings eine alternative Möglichkeit des Nachweisverfahrens: das neue Modellgebäudeverfahren. Mit dem Verfahren können Hausbesitzer die Einhaltung der GEG-Anforderungen anhand von Mindestqualitäten der Maßnahmen nachweisen, ohne dass energetische Berechnungen für den Nachweis erforderlich sind.

Käufern von Ein- oder Zweifamilienhäusern soll in Zukunft vom Verkäufer oder Immobilienmakler ein Beratungsgespräch mit einem Energieberater, der zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist, angeboten werden. Ein Beratungsgespräch ist ebenfalls verpflichtend, wenn umfassend nach den Vorgaben des GEG renoviert wird.

In dem Fall, wenn ein Hausbesitzer in einem bestehenden Gebäude seinen alten Öl- und Kohleheizkessel gegen einen neuen austauschen will, wird das ab 2026 nur dann möglich sein, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf teilweise durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Ausnahmen sind möglich.

Auch beim Neubau von Häusern ist zukünftig die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zum Heizen oder Kühlen des Gebäudes vorgeschrieben, wozu auch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien zählt. Hier gibt es allerdings einige Ausnahmefälle. Darüber hinaus kann die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien aus gebäudeeigenen Anlagen bei der energetischen Bilanzierung angerechnet werden.

Der neue § 103, die sogenannte Innovations­klausel, ist als Versuch gedacht. Aus diesem Grund ist sie zeitlich begrenzt: Dieser Paragraph ist nur bis zum Ende des Jahres 2023 gültig. Bei einer ent­sprechenden Befreiung der zuständigen Behörde kann die Ein­haltung der vor­geschriebenen Anforderungen nicht nur über den Primär­energie­bedarf, sondern statt­dessen auch über eine Be­grenzung der Treib­haus­gas­emissionen des Gebäudes sicher­gestellt werden. Hierbei muss auf Gleich­wertigkeit geachtet werden. Zusätzlich gilt eine weitere Regel: Der End­energie­bedarf des Gebäudes darf bei Neubauten den 0,75fachen und bei Sanierungen den 1,4fachen Wert des Endenergie­bedarfs des Referenz­gebäudes nicht überschreiten.

Energieausweise dürfen nun neben Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschlüssen bzw. Fortbildungen auch von Handwerkern ausgestellt werden. Außerdem müssen Kohlendioxidemissionen zukünftig im Energieausweis des Gebäudes angegeben werden. Zusätzlich gelten strengere Sorgfaltspflichten.

 

Im Energieausweis werden zukünftig auch Kohlendioxidemmissionwerte angegeben.
Im Energieausweis werden zukünftig auch Kohlendioxidemmissionwerte angegeben.


Bezahlbarer Wohnraum und die Klimaschutzziele sind uns gleichermaßen wichtig.

Peter Rathert, Referatsleiter beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)


11.01.2024 16:03:16

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