Mit dem neuen § 35c EStG können Dämmmaßnahmen nun endlich von der Steuer abgesetzt werden.
Mit der Zustimmung des Bundesrats zu den Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses am 20. Dezember 2019 ist ein wichtiger Schritt in Sachen Klimaschutz getan. Denn der durch die steuerliche Förderung erhöhte finanzielle Anreiz, zu dämmen, wird den Erwartungen zufolge einen deutlichen Anstieg der Sanierungsquote zur Folge haben; aktuell liegt diese nämlich bei unter einem Prozent und so deutlich unter dem für die Erreichung der Klimaschutzziele notwendigen Wert. So profitieren Steuerzahler wie Fachhandwerker gleichermaßen von der steuerlichen Abschreibbarkeit.
Die steuerliche Absetzbarkeit energetischer Gebäudesanierung ist ein entscheidender Schritt, um die Klimaziele zu erreichen.
Hierzu wurde mit dem § 35c EStG ein neues Gesetz verabschiedet, das ab 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Mit dem Gesetz können Wohneigentümer die Kosten für Fassadendämmung und Co. ab 2020 steuerlich geltend machen.
Hausbesitzer können nun für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren 20% ihrer Kosten für die energetische Sanierung – verteilt über drei Jahre – mit ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen. Die hier anrechenbaren Investitionsausgaben für Einzelmaßnahmen liegen bei maximal 40.000 Euro.
Die steuerliche Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Die Kosten für die Planung und Prüfung durch einen Energieberater können sogar zu 50% von der Steuer abgesetzt werden.
Im Gegensatz zu Förderungen durch die KfW ist es für Hausbesitzer bei der steuerlichen Förderung nicht verpflichtend, einen qualifizierten Energieberater bei Planung und Ausführung der energetischen Sanierung miteinzubeziehen. Stattdessen ist die Durchführung der Dämmmaßnahmen durch Fachunternehmen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung. Diese müssen in einer nach vorgeschriebenem Muster erstellten Bescheinigung bestätigen, dass die in der "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c Einkommensteuergesetz)" festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Nichtsdestotrotz empfehlen wir für eine optimale Qualitätssicherung die Einbindung eines qualifizierten Energieberaters.
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