Vorschriften beim Hausbau und der Sanierung ändern sich laufend und werden schnell unübersichtlich. Lesen Sie hier das Wesentliche im Überblick.
Im Falle der Fassadendämmung heißt das: Wer mehr als nur kleine Ausbesserungen und Instandhaltungen vornimmt, ist verpflichtet, die Fassade energetisch zu sanieren. Werden mehr als 10 % der Fassadenfläche erneuert, muss diese hinterher GEG-konform sein, das heißt in der Regel gedämmt werden. Ansonsten kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € drohen.
In dieser Übersicht finden Sie die wesentlichen Bestimmungen des GEG für Hausbesitzer von bereits gebauten Immobilien verständlich zusammengefasst!
Man kann über diese Vorgaben streiten, doch sie haben gute Gründe: Gerüst und Handwerksarbeiten machen einen beträchtlichen Teil der Sanierungskosten aus. Die Mehrkosten für die Dämmung bei Fassadenarbeiten sind überschaubar und amortisieren sich, wenn ohnehin saniert wird, bereits innerhalb weniger Jahre. Daher ist es sinnvoll, die Fassade gleich mit zu dämmen, wenn das Haus eingerüstet wird.
Seit dem 1. November 2020 gehört die EnEV der Vergangenheit an: Die Regierung fasst die Regelungen zur Energiewende im Gebäudebereich – Energieeinspargesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – in einem Gebäudeenergiegesetz zusammen. Für den privaten Bauherrn und Hausbesitzer ändert sich jedoch kaum etwas. Die grundsätzlichen Vorgaben für energieeffizienztes Bauen und Sanieren bestehen unverändert fort. Vor allem will die Regierung mit dieser Maßnahme die Gesetzgebung vereinfachen und neue Ansätze testen.
So weit, so gut. Ganz so einfach ist es dann leider doch nicht, denn es gibt drei Ausnahmen: Wer sein Haus nach dem 1. Februar 2002 erworben hat, muss bestimmte energetische Vorgaben erfüllen und ggf. nachbessern. Dazu zählen:
die Dämmung des Daches bzw. der obersten Geschossdecke, wenn sie nicht dem Mindestwärmeschutz genügen,
der Austausch von Heizkesseln, die älter als 30 Jahre sind,
die Dämmung von Heizungsrohren in unbeheizten Kellern.
Das bedeutet auch, dass diese Maßnahmen bei einem künftigen Eigentümerwechsel vorzunehmen sind, wenn der bisherige Eigentümer das Haus vor dem 1. Februar 2002 erworben hat.
Weitere Ausnahmen bestehen für Denkmäler: So müssen unter anderem die oben genannten Pflichten nicht eingehalten werden, wenn der Aufwand unverhältnismäßig groß ist oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt werden würde.
Der Energieausweis steht zwar nicht im direkten Zusammenhang mit dem Dämmen, ist aber dennoch für energiebewusste (zukünftige) Hausbesitzer nicht unwichtig: Er ist verpflichtend vorzulegen, wenn ein Gebäude verkauft, vermietet oder verpachtet wird. Man unterscheidet dabei zwischen zwei Arten von Energieausweis: dem Energiebedarfsausweis, der den berechneten (theoretischen) Energiebedarf angibt, und dem Energieverbrauchsausweis, der den erfassten (tatsächlichen) Energieverbrauch wiedergibt. Beide sind zugelassen. Sie sollen einen ersten Anhaltspunkt geben, wie energieeffizient das Gebäude ist. Ampelfarben helfen dabei, auch ohne Fachkenntnisse die enthaltenen Angaben schnell zu erfassen und zu bewerten. So stellt das Dokument eine einfache Möglichkeit für Hausbesitzer dar, die Energieeffizienz des eigenen Gebäudes zu ermitteln und einzustufen. Potenzielle Käufer und Mieter profitieren ebenfalls von der Regelung, da sie den Energiebedarf verschiedener Objekte untereinander vergleichbar macht.
… gibt es noch weitere Regelungen, die Sie bei einer Sanierung beachten sollten. Denn wenn Sie Ihr Haus nachträglich Dämmen, verändert das nicht nur Ihren Energieverbrauch und die Heizkosten, sondern auch ganz triviale Sachen wie den Grundriss, Abstände zu anderen Gebäuden und eventuell sogar die Grundstücksgrenze. Das sind zwar in der Regel keine Hindernisse, die eine nachträgliche Dämmung unmöglich machen, da Bund und Länder in ihren Gesetzen häufig Ausnahmeregelungen für Energiesparmaßnahmen vorsehen. Dennoch kann es sein, dass Sie bei Ihrer Planung beispielsweise Vorgaben zu maximalen Dämmstoffdicken einhalten müssen. Hier empfiehlt sich ein Blick in die geltende Landesbauordnung. Darüber hinaus finden Sie einige wichtige Antworten auch in unserem Beitrag zum Baurecht.
Wenn Sie sich für die Fassadendämmung entschieden haben, gibt es einen wichtigen Grundsatz, den Sie beachten sollten: Lassen Sie Fassadendämmungen nur von qualifizierten Fachbetrieben ausführen, die "im System bleiben", das heißt, nur zugelassene Dämmsysteme mit aufeinander abgestimmten Komponenten verwenden.
Diese Wärmedämm-Verbundsysteme werden kritisch geprüft, bevor sie auf den Markt kommen, und erhalten als komplettes System eine bauaufsichtliche Zulassung (abZ). Mischt der Fachhandwerker Komponenten unterschiedlicher Systeme drohen Schäden, ineffiziente Ausführungen, kostspielige Nachbesserungen sowie Dispute im Gewährleistungsfall.
Zum Abschluss der Arbeiten steht der Fachhandwerker mit seinem Namen und seiner Qualifikation für die einwandfreie Ausführung ein. Er dokumentiert seinem Auftraggeber zum Abschluss, welches Dämmsystem er verwendet hat, und weist die Zulassung aller verwendeten Systemkomponenten nach – wichtige Qualitätsparameter, auf die sich der Hausbesitzer verlassen kann. Lassen Sie sich diese sogenannte "Unternehmererklärung" aushändigen. Es handelt sich dabei um die letzte Seite der "allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung" eines Wärmedämm-Verbundsystems.
Wer auf Nummer sicher gehen und Baufehler verhindern möchte, kann übrigens eine sogenannte Baubegleitung engagieren. Hierbei handelt es sich um Fachleute, die die korrekte Ausführung der einzelnen Arbeiten überwachen. So bleiben Hausbesitzer von bösen Überraschungen verschont und können mit der Sanierung dauerhaft Energie sparen. Eine solche Baubegleitung wird ebenfalls staatlich gefördert.
Gehen Sie auf Nummer sicher und lassen Sie den gesamten Sanierungsprozess von einem Experten begleiten.
Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg zur Fassadendämmung:
Informationen einholen
Energieberater kontaktieren
Sanierungsfahrplan erstellen
Förderung und Finanzierung klären
Fachhandwerker finden
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