Hausbesitzer, die sich für eine energetische Sanierung entscheiden, können einen Teil der Kosten von der Einkommensteuer absetzen.
Hierbei muss der Steuerbonus nicht aufwändig im Voraus beantragt oder angemeldet werden, sondern wird einfach in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht. Dadurch reduziert sich die Steuerschuld für den Immobilienbesitzer erheblich. Zudem sind auch die Kosten für fachlich qualifizierte Energieeffizienz-Experten steuerlich anrechenbar.
Die Steuerermäßigung für Dämmmaßnahmen findet sich im Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht unter § 35c EStG. Demnach können Hausbesitzer Aufwendungen für die energetische Gebäudesanierung an selbstgenutztem Eigentum für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Gefördert werden dabei laut Gesetz folgende Einzelmaßnahmen:
Je Objekt können dabei, verteilt über drei Jahre, 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch 40.000 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Erstmals steuerlich anrechenbar sind die Kosten im Jahr des Abschlusses der Sanierung. Dies gliedert sich folgendermaßen auf:
Auch die Ausgaben für Planung und Prüfung durch einen ausgewiesenen Energie-Effizienzexperten sind im Jahr des Abschlusses der Sanierung zu 50 % steuerlich absetzbar. Die Obergrenze von 40.000 Euro gilt auch für die Kosten für die Energieberatung.
Konkret bedeutet das:
Die Fördersumme für die jeweilige Einzelmaßnahme
+
Die Höhe der Förderung für einen Energieeffizienz-Experten
≤ 40.000 Euro
Werden mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt, können die Ausgaben für sämtliche Maßnahmen von der Steuer abgesetzt werden. Diese können zeitlich unabhängig voneinander erfolgen, da jede Maßnahme für sich betrachtet wird. Die Höchstgrenze von insgesamt 40.000 Euro bleibt dabei jedoch bestehen.
(1) Die Immobilie befindet sich in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Die Immobilie wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
(3) Die Immobilie ist bei der Durchführung der Dämmung älter als zehn Jahre (maßgeblich ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes).
(4) Dem Eigentümer liegt eine bereits beglichene Rechnung in deutscher Sprache für die Sanierungsmaßnahme vor, welche auch die Adresse des Gebäudes enthält.
(5) Die Sanierung wurde nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und ist vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen. Beginn ist hier in der Regel der Start der Bauausführung. Ist zur Durchführung eine Baugenehmigung erforderlich, ist der Beginn der Zeitpunkt der Antragstellung. Ist eine Kenntnisgabe der zuständigen Behörde notwendig, gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe als Anfangspunkt.
(6) Die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurden eingehalten.
(7) Die Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) wurden eingehalten:
(8) Die Dämmung wurde von einem Fachunternehmen durchgeführt. Dieses muss die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen in einer nach vorgeschriebenem Muster erstellten Bescheinigung bestätigen.
Laut "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c Einkommensteuergesetz)" zählen hierzu Unternehmen aus folgenden Gewerken:
Ebenfalls als Fachunternehmen i.S.d. § 35c EStG gelten auf Fenstermontage spezialisierte Betriebe, welche in diesem Bereich auch gewerblich tätig sind.
Sind mehrere Personen als Eigentümer der jeweiligen Immobilie aufgeführt, so kann die Steuerermäßigung für ein Gebäude trotzdem nur einmal in Anspruch genommen werden.
Wichtig ist stets, dass sämtliche Maßnahmen wärmebrückenoptimiert und luftdicht ausgeführt werden. Wird im Rahmen der energetischen Sanierung mehr als die Hälfte der Gebäudehülle modernisiert, muss für die Heizung zudem ein erneuter hydraulischer Abgleich durchgeführt werden.
Weitere Anforderungen, beispielsweise für die Dämmung des Dachs oder von Geschossdecken, sind der oben genannten Verordnung zu entnehmen.
Auch wenn der Weg zur Förderung manchmal steinig scheint, mit dem richtigen Vorgehen ersparen Sie sich viel Arbeit und unnötige Überraschungen. Deswegen haben wir Ihnen die wichtigsten Schritte in einem übersichtlichen PDF zusammengefasst.
Die steuerliche Entlastung ist nicht mit anderen staatlichen Förderungen wie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kombinierbar und kann zudem nur einmal in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das heißt: Wurden die Ausgaben nach § 35c EStG geltend gemacht, können sie beispielsweise nicht mehr als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Um entscheiden zu können, welche Förderung für das jeweilige Sanierungsvorhaben am besten geeignet ist, ist es ratsam, im Voraus ein umfassendes Angebot vom Fachhandwerker einzuholen und die verschiedenen Möglichkeiten durchzurechnen. So kann gewährleistet werden, dass das Förderpotenzial voll ausgeschöpft wird.
Anders als bei den Förderkrediten oder Zuschüssen von KfW und BAFA im Rahmen der BEG ist es für die steuerliche Förderung nicht verpflichtend, einen Energie-Effizienzexperten für die Planung und Ausführung der Sanierung hinzuzuziehen. Stattdessen reichen Erklärungen der ausführenden Fachunternehmen aus, um die Förderung in Anspruch zu nehmen.
Allerdings kann durch die Einbindung eines qualifizierten Energieberaters die Qualität der Baumaßnahmen gesichert werden. Es ist daher zu empfehlen, Planung und Prüfung in die Hände eines Fachmanns zu legen. Denn nur, wenn hier keine Fehler unterlaufen, ist das Ergebnis eine effiziente und vor allem nachhaltige Wärmedämmung.
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