In Deutschland benötigen alle nicht geregelten Bauprodukte einen Verwendbarkeitsnachweis. Was das für WDVS bedeutet und auf was Hausbesitzer achten müssen, erfahren Sie hier.
In den Bauordnungen der Bundesländer, den Landesbauordnungen (LBO), ist vorgeschrieben, dass alle Bauprodukte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Normen) gibt und die von der Bauregelliste A abweichen, eines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Dieser wird in der Regel vom Hersteller beantragt. Auch Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) zählen zu diesen sogenannten "nicht geregelten Bauprodukten".
Für WDVS gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, die Verwendbarkeit nachzuweisen: eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE). Der Unterschied zwischen diesen beiden Nachweisarten besteht darin, dass eine abZ vom jeweiligen Hersteller bzw. Systemanbieter beantragt wird und nach Erteilung für den Einsatz des WDVS in ganz Deutschland gültig ist, während eine ZiE nur für ein einzelnes Bauvorhaben gültig ist. Wird ein WDVS angebracht, das nicht über einen solchen Nachweis verfügt, kann dies für den Handwerker wie für den Bauherren Konsequenzen haben.
AbZ werden in Deutschland ausschließlich vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt. Sie berücksichtigen alle relevanten Eigenschaften des Bauprodukts, die Verwendungsbereiche sowie Aspekte der Verarbeitung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung. Beantragt werden abZ vom Hersteller bzw. Systemanbieter für das komplette WDVS beim DIBt. Mit dem Antrag werden Ergebnisse erfolgreich bestandener Prüfungen mit verschiedenen, fest definierten Anforderungen eingereicht. Das DIBt kann zusätzliche Nachweise einfordern, wenn es sich zum Beispiel um neuartige Produkte oder Applikationsverfahren handelt. Nach Erteilung ist eine abZ in der Regel fünf Jahre gültig und kann auf Antrag um weitere fünf Jahre verlängert werden. Ein bauaufsichtlich zugelassenes WDVS kann innerhalb des Gültigkeitszeitraums ohne weitere Nachweise in ganz Deutschland verwendet werden.
Soll von den in der abZ definierten Systemaufbauten oder den Einsatzbereichen abgewichen werden, ist es notwendig, eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) einzuholen. Diese wird im jeweiligen Bundesland bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt. Für die Erteilung einer ZiE können von der Bauaufsicht gesonderte Prüfungen oder Nachweise eingefordert werden, die der Antragsteller erfolgreich belegen muss. Die ZiE ist nur für das im Antrag hinterlegte Bauprojekt gültig – selbst wenn dasselbe WDVS an einem anderen Bauvorhaben zur Verwendung kommen soll, ist eine erneute ZiE notwendig. Dabei kann auf die bisher erfolgten Prüfungen bzw. Nachweise zurückgegriffen werden.
Die letzte Seite der abZ wird Übereinstimmungsnachweis genannt. Sie dient als Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung. Diese muss vom ausführenden Fachhandwerker ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben werden. Damit erklärt er, dass er das WDVS zulassungskonform eingebaut hat. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Übereinstimmungsnachweis ist dem Bauherren zu übergeben. So hat dieser im Fall von Mängelansprüchen, Gewährleistungsfragen oder sonstigen Problemthemen ein rechtsverbindliches Dokument an der Hand.
Es passiert nicht selten, dass – vor allem aus Kostengründen – von der abZ abgewichen wird, ohne eine ZiE einzuholen. Für den Hausbesitzer birgt die Verwendung eines nicht zugelassenen WDVS oder der Austausch einzelner Komponenten jedoch ganz klare Risiken. So steigt die Gefahr, dass die mechanische Festigkeit, die Standsicherheit, der Brandschutz, der Schallschutz oder die Nutzungssicherheit nicht sichergestellt sind. Deswegen lassen Sie sich als Hausbesitzer vom ausführenden Handwerker die letzte Seite der abZ aushändigen – komplett ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet.
Einer der häufigsten Verstöße gegen die Vorgaben der abZ ist das Mischen des Systems. Das heißt, dass Systemkomponenten unterschiedlicher Herkunft und Qualität zu einem "eigenen WDVS" zusammengefügt werden. Was sind mögliche Folgen? Der Verarbeiter verliert die bauaufsichtliche Zulassung und ermöglicht so dem Planer oder Bauherren die Mängelrüge. Dies kann im schlimmsten Fall bis hin zum Abriss des gemischten und Einbau eines zulassungskonformen Systems zu Lasten des Handwerkers führen. Darüber hinaus verliert er sämtliche Produkthaftungsansprüche gegen den Systemlieferanten. Gleichzeitig aber haftet er für diesen versteckten Mangel – im Zweifelsfall bis zu 30 Jahre. Das Mischen von Systemen, bzw. Abweichen von der abZ ist somit kein Kavaliersdelikt, sondern kann aus strafrechtlicher Sicht als Betrug gewertet werden.
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