Reform des Energieeinsparrechts: Das Gesetz trat am 1. November 2020 in Kraft und löste damit die Energieeinsparverordnung (EnEV) ab.
Im Koalitionsvertrag von 2018 sprechen sich CDU/CSU und SPD klar dafür aus, das Ordnungsrecht zu “entbürokratisieren und vereinfachen und die Vorschriften der EnEV [Energieeinsparverordnung], des EnergieeinsparG [Energieeinspargesetz] und des EEWärmeG [Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz] in einem modernen Gebäudeenergiegesetz zusammen[zu]führen”. Das Gesetz trat nun am 1. November 2020 in Kraft.
Im Gebäudeenergiegesetz greifen die beauftragten Ministerien neue Ansätze auf. So gibt es beispielsweise erstmals eine Lösung für Quartiere, also räumlich zusammenhängende Gebäude. Diese können somit Anforderungen im Verbund erfüllen. Doch an den grundlegenden Vorgaben ändert sich nur wenig – die Regierung hält an den aktuellen energetischen Anforderungen für die Gebäudehülle fest. Der Grund dafür findet sich ebenfalls im Koalitionsvertrag: "Wir wollen dadurch insbesondere den weiteren Kostenauftrieb für die Mietpreise vermeiden."
In dieser Übersicht finden Sie die wesentlichen Bestimmungen des GEG für Hausbesitzer von bereits gebauten Immobilien verständlich zusammengefasst!
Anlass einer Neuformulierung der bestehenden Gesetze war die sogenannte EU-Gebäuderichtlinie von 2010. Diese schreibt den Mitgliedstaaten vor, einen Standard für Niedrigstenergiegebäude festzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass alle neu errichteten Gebäude ab 2021 diesem Standard entsprechen. Mit der Neuerung des EnergieeinsparG im Jahr 2013 hat die Regierung dieses Ziel auch im nationalen Recht verankert. Gleichzeitig mit der Verschärfung der EnEV im Jahr 2014 entschied sich die Regierung zusätzlich dafür, "eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäude regeln", durchzusetzen. Gemeint sind die EnEV, die energieeffiziente Gebäude vorschreibt, und das EEWärmeG, das die teilweise Deckung des Energiebedarfs mit erneuerbaren Energien verlangt. Die beiden Gesetze sind nie aufeinander abgestimmt worden, was bis zum jetzigen Zeitpunkt immer wieder zu Problemen führte. Im Jahr 2015 stellte schließlich ein Gutachten fest, dass eine bloße Zusammenlegung nachteilig wäre. Eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG sei notwendig. Das war der Startschuss für das Gebäudeenergiegesetz.
Das Gesetz gliedert sich in neun Teile, von denen für Hausbesitzer vor allem die ersten sechs von Belang sind. Bei diesen handelt es sich um:
Darin wird Grundsätzliches festgelegt, wie Anwendungsbereiche und Begriffsbestimmungen.
Dieser Teil schreibt vor, welche energetischen Anforderungen Neubauten zu erfüllen haben und wie diese berechnet werden. Auch die Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien sind hier enthalten.
In diesem Teil sind die Vorgaben für Bestandsgebäude festgehalten, sowohl an die Energieeffizienz als auch an die Nutzung erneuerbarer Energien.
Hier finden sich alle Vorgaben für die Anlagentechnik, sowohl für bereits in Betrieb befindliche Anlagen als auch für neue Anlagen.
Was alles in einem Energieausweis erwähnt werden muss und wie er ausgestellt und verwendet werden muss, ist in diesem Teil zusammengefasst.
Im sechsten Teil geht es um Fördermittel und welche Maßnahmen gefördert werden.
Wie von der Koalition gewünscht, wird das bisherige Anforderungsniveau nicht angehoben. Damit bleiben die bisher in der EnEV geforderten Werte bestehen. Für die Errichtung von Wohngebäuden gibt es nun allerdings eine alternative Möglichkeit des Nachweisverfahrens: das neue Modellgebäudeverfahren. Mit dem Verfahren können Hausbesitzer die Einhaltung der GEG-Anforderungen anhand von Mindestqualitäten der Maßnahmen nachweisen, ohne dass energetische Berechnungen für den Nachweis erforderlich sind.
Käufern von Ein- oder Zweifamilienhäusern soll in Zukunft vom Verkäufer oder Immobilienmakler ein Beratungsgespräch mit einem Energieberater, der zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist, angeboten werden. Ein Beratungsgespräch ist ebenfalls verpflichtend, wenn umfassend nach den Vorgaben des GEG renoviert wird.
In dem Fall, wenn ein Hausbesitzer in einem bestehenden Gebäude seinen alten Öl- und Kohleheizkessel gegen einen neuen austauschen will, wird das ab 2026 nur dann möglich sein, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf teilweise durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Ausnahmen sind möglich.
Auch beim Neubau von Häusern ist zukünftig die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zum Heizen oder Kühlen des Gebäudes vorgeschrieben, wozu auch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien zählt. Hier gibt es allerdings einige Ausnahmefälle. Darüber hinaus kann die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien aus gebäudeeigenen Anlagen bei der energetischen Bilanzierung angerechnet werden.
Der neue § 103, die sogenannte Innovationsklausel, ist als Versuch gedacht. Aus diesem Grund ist sie zeitlich begrenzt: Dieser Paragraph ist nur bis zum Ende des Jahres 2023 gültig. Bei einer entsprechenden Befreiung der zuständigen Behörde kann die Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen nicht nur über den Primärenergiebedarf, sondern stattdessen auch über eine Begrenzung der Treibhausgasemissionen des Gebäudes sichergestellt werden. Hierbei muss auf Gleichwertigkeit geachtet werden. Zusätzlich gilt eine weitere Regel: Der Endenergiebedarf des Gebäudes darf bei Neubauten den 0,75fachen und bei Sanierungen den 1,4fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
Energieausweise dürfen nun neben Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschlüssen bzw. Fortbildungen auch von Handwerkern ausgestellt werden. Außerdem müssen Kohlendioxidemissionen zukünftig im Energieausweis des Gebäudes angegeben werden. Zusätzlich gelten strengere Sorgfaltspflichten.
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