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DÄMMEN FÜR WOHNUNGSEIGENTÜMER VEREINFACHT

Energetische Modernisierungen benötigen bei Eigentümerversammlungen nur noch eine einfache Mehrheit.


EIGEN­TÜMER BEI DÄMM­MAßNAHMEN AB SOFORT NICHT MEHR AUF EIN­STIMMIGEN BESCHLUSS ANGEWIESEN

01.12.2020 Bisher war der Weg zu einer gedämmten und energie­effizienten Wohnung für Wohnung­seigentümer recht beschwerlich: Um eine Dämmung anzu­bringen, benötigten sie die Zustimmung aller anderen Eigen­tümer der Gemein­schaft. Eine Gegen­stimme bedeutete sofort das Aus für die erhoffte Moder­nisierung. Mit dem WEMoG, das zum 1. Dezember 2020 in Kraft trat, sind die Erfolgs­chancen jetzt deutlich höher – eine einfache Mehr­heit reicht nun aus, um bauliche Veränderungen zu beschließen.

Das Wohnungs­eigentums­gesetz (WEG) schafft die Grundlage für Wohnungs­eigentum und regelt das "Miteinander" verschiedener Eigen­tümer. Konkret heißt das im Zusammen­hang mit ener­getischen Sanierungen, dass bisher laut WEG bauliche Änderungen wie eine Fassaden­dämmung ein­stimmig beschlossen werden mussten. Dies hatte zur Folge, dass einige sanierungs­willige Wohnungs­besitzer zugunsten einer Minder­heit auf energetische Moder­nisierungen verzichten mussten – auch zu Lasten der Umwelt. Um diesem Miss­verhältnis entgegen­zuwirken, hat die Regierung mit dem WEMoG nun das WEG geändert und die einfache Mehrheit für ausreichend erklärt. Ein wichtiger Schritt, der dabei helfen soll, den Sanierungs­stau bei Mehr­familien­häusern aufzulösen.


KOSTENVERTEILUNG VON STIMMEN ABHÄNGIG

Grundsätz­lich gilt jedoch: Wer den baulichen Änderungen zugestimmt bzw. diese verlangt hat, hat die Kosten zu tragen sowie das Nutzungs­recht. Was bei einer Wall­box in der Gemeinschafts­garage noch Sinn macht, ist nur begrenzt auf eine Dämmung anzuwenden. Eine anteilige Verteilung der Kosten – das bedeutet gemäß dem Anteil am Eigentum – ist erst dann möglich,

  • wenn eine Zweidrittel­mehrheit erreicht wurde sowie die Eigentums­anteile aller Unterstützer mindestens die Hälfte aller Eigentums­anteile ausmachen oder
  • wenn sich die Kosten innerhalb einer angemessenen Frist amortisieren.

Welche Frist dabei als angemessen gilt, wird jedoch nicht weiter spezifiziert. Eine dieser beiden Anforderungen sollte erfüllt sein, damit Sie als Eigentümer nicht unnötig belastet werden.



AUSNAHMEN

Natürlich sieht das Gesetz auch Aus­nahmen vor. Beispiels­weise darf ein Eigen­tümer durch die Veränderung nicht benach­teiligt werden, sollte er damit nicht einverstanden sein.

Was die anteilige Kosten­verteilung betrifft, so ist diese nicht recht­mäßig, wenn die Kosten unver­hältnismäßig hoch sind. Außerdem können die Kosten auch abweichend von den Anteilen verteilt werden, wenn die Eigen­tümer das so beschließen.



11.01.2024 16:04:49

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