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DIE STEUERLICHE FÖRDERUNG
VON DÄMMUNGEN IST DA!

Mit der steuerlichen Abschreibbarkeit energetischer Sanierungen ist eine wichtige Hürde für mehr Klimaschutz genommen.


DIE STEUERLICHE FÖRDERUNG IST BESCHLOSSENE SACHE

07.01.2020 Lange war es ungewiss, doch nun steht endlich fest: Die Absetzbarkeit von Wärmedämmungen von der Steuerschuld kommt! Am 20. Dezember 2019 hat der Bundesrat die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Änderungen abgesegnet. Somit können sich Hausbesitzer, die ihre Immobilie energetisch sanieren wollen, nun zwischen den Förderprogrammen von KfW, BAFA und Co. oder einer steuerlichen Vergünstigung entscheiden. Doch was bedeutet die steuerliche Förderung eigentlich für den Klimaschutz?


Ein Großteil unserer Gebäude wurde vor der ersten Wärmeschutzverordnung 1977 erbaut und entspricht somit keinen Energieeffizienz-Standards. Dementsprechend hoch sind daher auch der Energieverbrauch sowie die CO2-Emissionen im Gebäudebereich. Darüber hinaus liegt die Sanierungs- und Modernisierungsrate aktuell bei unter einem Prozent – definitiv zu wenig, um die von der Bundesregierung formulierten Klimaziele zu erreichen.

Als Teil des von der Bundesregierung im Herbst beschlossenen Klimapakets ist die steuerliche Absetzbarkeit energetischer Gebäudesanierungen ein bedeutender Schritt auf dem Weg zu mehr Klimaschutz und zum klimaneutralen Gebäudebestand 2050.



VORTEILE UND CHANCEN DER STEUERLICHEN FÖRDERUNG

Die steuerliche Förderung von Dämmmaßnahmen bietet Hausbesitzern einen wichtigen Anreiz, um unser Klima effektiv zu schützen. Denn mit einer steuerlichen Vergünstigung kann die bis dato zu niedrige Sanierungsquote angehoben und so unser Energiebedarf sowie unser CO2-Ausstoß drastisch gesenkt werden.

Auch für Hausbesitzer ergeben sich hier viele Vorteile wie die Entlastung der Umwelt, Einsparungen bei den Heizkosten oder eine schnellere Amortisation. Darüber hinaus muss die steuerliche Förderung nicht im Voraus beantragt werden; die aufwändige Beantragung fällt somit weg. Stattdessen werden die Kosten ganz einfach in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht.

Darüber hinaus sind mit dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses für Hausbesitzer nun auch die Kosten für einen Energieberater, sofern dieser vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude" zugelassen ist, von der Einkommensteuer absetzbar.

Qualitätssicherung dank Energieberatung

Mit der Entscheidung des Vermittlungsausschusses ist zwar die Einbindung eines Energieberaters ebenfalls steuerlich gefördert, allerdings ist das Hinzuziehen eines ausgewiesenen Energieeffizienzexperten nicht Voraussetzung, um die steuerliche Vergünstigung in Anspruch zu nehmen. Stattdessen reichen Erklärungen der oder des ausführenden Fachunternehmens im Antragsverfahren aus.

Um die Qualität der Dämmung sowie ihre energieeffiziente Umsetzung gewährleisten zu können, ist es jedoch ratsam, Planung und Prüfung der energetischen Sanierungsmaßnahmen in die Hände eines qualifizierten Energieberaters zu legen. Denn eine gute Planung ist das A und O für eine nachhaltige, effiziente Umsetzung von Einzelmaßnahmen.



DIE WICHTIGSTEN FAKTEN FÜR HAUSBESITZER IM ÜBERBLICK

Hausbesitzern, die mit der energetischen Sanierung ihres Eigenheims einen wichtigen Schritt in eine klimafreundliche Zukunft wagen wollen, stellt sich nun die Frage, wie und in welcher Höhe Dämmmaßnahmen von der Einkommensteuer absetzbar sind und was dies in Bezug auf andere Fördermittel bedeutet.

Hierzu wurde mit dem §35c EStG ein neues Gesetz in die Wege geleitet, das ab dem 1. Januar 2020 in Kraft tritt.

Hausbesitzer können nun für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren Aufwendungen für die energetische Gebäudesanierung an selbstgenutztem Eigentum, verteilt über drei Jahre, mit der jährlichen Steuererklärung geltend machen. Allerdings bedeutet eine Entscheidung für die 

Förderfähig sind jene Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft werden:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken

  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren

  • Erneuerung bzw. Einbau einer Lüftungsanlage

  • Erneuerung bzw. Optimierung von Heizungsanlagen

  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Die steuerliche Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung liegt dabei je Immobilie bei 20% der Kosten, maximal jedoch bei 40.000 Euro.

Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen sowie im darauffolgenden Jahr beträgt der Abzug rund 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch jeweils 14.000 Euro. Im dritten Jahr beträgt die Ermäßigung 6% der Kosten, maximal jedoch 12.000 Euro.

Von Ausgaben für die Planung und Prüfung durch einen Energieeffizienzexperten können sogar 50% der Aufwendungen abgesetzt werden.

Die Steuerermäßigung ist nicht mit anderen Förderungen kombinierbar.


VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE STEUERLICHE FÖRDERUNG

  • Das Gebäude befindet sich in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum

  • Der Eigentümer nutzt das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken

  • Die Immobilie ist bei der Durchführung der Dämmung älter als 10 Jahre (der Beginn der Herstellung des Gebäudes ist hier maßgeblich)

  • Dem Eigentümer liegt eine Rechnung vor

  • Der Eigentümer hat die Sanierung bereits gezahlt

Sind mehrere Personen Eigentümer, so kann die Steuerermäßigung für ein Gebäude nur einmal in Anspruch genommen werden. Berücksichtigt werden dabei Investitionen in Höhe von maximal 200.000 Euro.

Die steuerliche Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine nach vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung durch das ausführende Fachunternehmen die Erfüllung der in der "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c Einkommensteuergesetz)" festgehaltenen Voraussetzungen bestätigt.


UND SO GEHT ES NUN WEITER

Mit der Zustimmung von Bundeskanzlerin Angela Merkel und Bundesfinanzminister Olaf Scholz zum Gesetz zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierung und der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt der neue § 35c EStG zum 01.01.2020 offiziell in Kraft.


11.01.2024 16:03:59

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