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VERORDNUNG FÜR ENERGETISCHE
MASSNAHMEN ERHÄLT UPDATE

Der Bundesrat hat grünes Licht für Änderungen an der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) gegeben.


STEUERFÖRDERUNG ZIEHT MIT DIREKTER FÖRDERUNG GLEICH

31.05.2021 Mit der Zusammenfassung von Energieeinsparungsgesetz, der Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind Ende letzten Jahres einheitliche Regelungen für Energieeffizienz in Kraft getreten. Im nächsten Schritt wurde zudem die Zuschuss- und Kreditförderung von KfW und BAFA im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Anfang 2021 neu strukturiert und damit für den Hausbesitzer vereinfacht. So wird es für Sanierungswillige künftig deutlich leichter, den Überblick über die verschiedenen Vorschriften zu behalten und so die bestmögliche finanzielle Unterstützung für ihre Dämmung zu erhalten. Nun soll auch die Steuerförderung gleichziehen.


Gibt der Bundesrat seine Zustimmung zur ersten Änderungsverordnung zur ESanMV, so werden die Mindestanforderungen der steuerlichen Förderung an die technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung für energetische Einzelmaßnahmen angepasst. Die Steuerförderung sieht vor, dass eine Einzelmaßnahme wie etwa eine Dämmung von einem Fachunternehmen durchgeführt werden muss, welches die Einhaltung aller technischen Voraussetzungen bestätigt. Weil aber bei der Durchführung dieser Maßnahmen unterschiedliche Fachleute beteiligt sind, werden dem Begriff "Fachunternehmen" nun im Rahmen der Änderungsverordnung zusätzliche Gewerke zugeordnet.



WER GILT KÜNFTIG EBENFALLS ALS FACHUNTERNEHMEN?

Konnten Hausbesitzer die offizielle Bestätigung zur Einhaltung aller Vorschriften bislang "nur" von 13 als Fachunternehmen festgelegten Gewerken erhalten, können künftig auch Fachleute folgender Gewerke eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen:
 

  • Metallbau
  • Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Schornsteinfeger
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller


Auch auf Fenstermontage spezialisierte Unternehmen gelten mit der Änderungsverordnung als Fachunternehmen im Sinne von § 35c EStG.




AB WANN GILT DIE ÄNDERUNGSVERORDNUNG?

Die Neuerungen der ESanMV kommen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 zum Tragen. Das bedeutet, sie gilt ausschließlich für energetische Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden.

Einzige Ausnahme: Die steuerliche Absetzung von Maßnahmen, welche von auf Fenstermontage spezialisierten Fachunternehmen durchgeführt wurden, ist bereits für Sanierungen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden, gültig.



SO GEHT’S WEITER

Nach der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf es noch der Gegenzeichnung sowie der offiziellen Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die Änderungsverordnung tritt dann rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.


11.01.2024 16:05:15

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